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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12   

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LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12 (https://dejure.org/2012,26348)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 Sa 42/12 (https://dejure.org/2012,26348)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2012 - 7 Sa 42/12 (https://dejure.org/2012,26348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterlassens eines Hinweises des Arbeitnehmers auf einen Fehler im Zeiterfassungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterlassens eines Hinweises des Arbeitnehmers auf einen Fehler im Zeiterfassungssystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    2.1.3.1 Im Rahmen der Interessenabwägung sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349-367 mwN).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG v. 9.6.2011 - 2 AZR 284/10 - DB 2011, 2724 ff.; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227 ff.).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG v. 9.6.2011 - 2 AZR 284/10 - DB 2011, 2724 ff.; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229).

    Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch einen Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (vgl. BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - DB 2011, 2724 ff.).

    Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - a. a. O. m. w. N.) grundsätzlich davon auszugehen, dass das künftige Verhalten eines Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht.

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Als dann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NJW 2011, 2905 ff. m. w. N.).

    Dementsprechend kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen, wenn der Arbeitnehmer es bei der Arbeitszeiterfassung unterlässt, den Arbeitgeber auf Fehler im System hinzuweisen, die für ihn erkennbar sind oder wenn er bei der Dokumentation der elektronischen Zeiterfassung vorsätzlich falsche Angaben macht (vgl. BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NJW 2011, 2905 ff.).

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (vgl. BAG vom 28.10.2010 - 2 AZR 293/09 - NZA 2011, 112-114).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar, ist für die Frage der Unzumutbarkeit bei der fristlosen Kündigung auf die "fiktiven" Kündigungsfrist abzustellen, um eine Benachteiligung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers zu vermeiden (BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP Nr. 202 zu § 626 BGB für tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - EZA § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrjähriger

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Diese besteht auch dann, wenn es um Eigenschädigungen des Arbeitgebers geht (vgl. BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 15/07 - NZA 2009, 192 ff.).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
    Wäre eine solche fristlose Kündigung gegenüber dem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ausgeschlossen, so ist in den Fällen, in denen bei einem kündbaren Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung in Betracht käme, weiter zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die verbleibende vertragliche Bindungsdauer die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist vorliegen (Mü-Ko zum BGB § 626 Rz. 111; BAG v.11.3.1999 - 2 AZR 427/98 - AP Nr. 150 zu § 626 BGB).
  • ArbG Berlin, 12.07.2013 - 28 Ca 3420/13

    Unwirksame Verdachtskündigung einer Kassiererin - fehlerhafte vorherige Anhörung

    zu einem strukturell ähnlichen Gedanken vorrangig technischer Abhilfe - hier unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Verhältnismäßigkeit - etwa LAG Berlin-Brandenburg 17.4.2012 - 7 Sa 42/12 - n.v. ("Juris") [2.1.3.2.]: "Die Klägerin hat nicht etwa selbst durch eigene Handlungen des Zeiterfassungssystem manipuliert oder die Dokumentation gefälscht.

    Diese Vertragsstörung kann die Beklagte für die Zukunft bereits dadurch beseitigen, dass sie den Fehler im System behebt und auch für die Klägerin das System auf Saldierung umstellt".S. zu einem strukturell ähnlichen Gedanken vorrangig technischer Abhilfe - hier unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Verhältnismäßigkeit - etwa LAG Berlin-Brandenburg 17.4.2012 - 7 Sa 42/12 - n.v. ("Juris") [2.1.3.2.]: "Die Klägerin hat nicht etwa selbst durch eigene Handlungen des Zeiterfassungssystem manipuliert oder die Dokumentation gefälscht.

    146) S. zu einem strukturell ähnlichen Gedanken vorrangig technischer Abhilfe - hier unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Verhältnismäßigkeit - etwa LAG Berlin-Brandenburg 17.4.2012 - 7 Sa 42/12 - n.v. ("Juris") [2.1.3.2.]: "Die Klägerin hat nicht etwa selbst durch eigene Handlungen des Zeiterfassungssystem manipuliert oder die Dokumentation gefälscht.

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